Moin,
ich zitiere:
StVO hat geschrieben:§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur
vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und
nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen
ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der
Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer
Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht
überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an
Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur
mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß
eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch
für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert
werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten
Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den
Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn
erwarten.
(Zeichen 224 ist das Bushaltestellenschild)
(
http://www.bundesrecht.juris.de/bundesr ... gesamt.pdf)
Vorbeifahren also an Schulbussen, die
halten und Warnblinker eingeschaltet haben:
ja, an Schulbussen, die Warnblinker eingeschaltet haben und eine Haltestelle
anfahren:
nein!
Gruß
Hannes