Strafzölle auf Modelleisenbahnen aus USA (Rechtslage?)
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Strafzölle auf Modelleisenbahnen aus USA (Rechtslage?)
Kann jemand zu der aktuellen Situation kompetente Auskunft geben?
Dürfen diese Strafzölle auf den Endverbraucherpreis, also inclusive MwSt. aufgeschlagen werden dürfen, bzw dürfen diese separat zuzüglich der Angebotspreise ausgewiesen werden.
Gilt dies auch, wenn bereits vor Bekanntmachung der Einführung der Strafzölle die Artikel bestellt wurden und laut allgemeiner Geschäftbedingungen ein Rücktritt nach Bestellung nicht möglich ist.
Speziell bei diesen beiden Unternehmen ist mir dies aufgefallen bzw. bin ich betroffen:
http://www.sammler-service.com/
http://home.t-online.de/home/all-americ ... /mitte.htm
Grüße
Hartmut
Dürfen diese Strafzölle auf den Endverbraucherpreis, also inclusive MwSt. aufgeschlagen werden dürfen, bzw dürfen diese separat zuzüglich der Angebotspreise ausgewiesen werden.
Gilt dies auch, wenn bereits vor Bekanntmachung der Einführung der Strafzölle die Artikel bestellt wurden und laut allgemeiner Geschäftbedingungen ein Rücktritt nach Bestellung nicht möglich ist.
Speziell bei diesen beiden Unternehmen ist mir dies aufgefallen bzw. bin ich betroffen:
http://www.sammler-service.com/
http://home.t-online.de/home/all-americ ... /mitte.htm
Grüße
Hartmut
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Ab April wird auf aus den USA eingeführte Waren ein Zusatzzoll von 5% aufgeschlagen, der sich Monat für Monat um 1% auf bis zu 17% erhöht, da die USA Exporte bestimmter Waren, u.a. Spielzeug (ja, auchdas sind Modelleisenbahnen) subventioniert. Der Regelzoll kommt natürlich auch noch oben drauf!
Das blöde ist natürlich, dass diese Typen von Modelleisenbahnen gar nicht in der EU produziert werden, es also gar keine EU Konkurrenz gibt!!!
Gruß
Hartmut
Das blöde ist natürlich, dass diese Typen von Modelleisenbahnen gar nicht in der EU produziert werden, es also gar keine EU Konkurrenz gibt!!!
Gruß
Hartmut
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Abschluß eines Kaufvertrages nach § 433 BGB / nachträgliche
Hallo,elythomaslumber hat geschrieben:Hi Uli, besten Dank! Leider gehen die Kollegen aber auch nicht speziell auf meine Frage ein. Ich wundere mich halt, dass der Zoll auf den Endverbraucherpreis aufgeschlagen wird und nicht auf den Einkaufspreis oder besser noch auf den Einkaufspreis abzüglich MwSt.
Gruß
Hartmut
vielleicht kann ich ja einige allgemeine Hinweise auf die Rechtslage bei Kaufverträgen geben:
1.) Zwischen dem Käufer ist ein Kaufvertrag nach § 433 BGB durch Angebot und Annahme zustandegekommen. Dieser bezieht sich auf einen speziellen Gegenstand zu einem vereinbarten Preis. Nachträgliche Preisänderungen sind allerdings problematisch.
In diesem Fall kann es durchaus sein, daß das Verhalten des Verkäufers der Gesetzeslage NICHT entspricht. Der Verkäufer kann in diesem Fall seine ursprüngliche Willenserklärung anfechten und den Abschluß eines NEUEN Kaufvertrages anbieten. Der Käufer muß diese Preiserhöhung nicht akzeptieren, KANN ABER JE NACH LUST UND LAUNE einen neuen Vertrag abschließen.
Bei einer Preisabweichung von lediglich 5 % wird es aber im Allgemeinen so ausgehen, daß es sich um keine WESENTLICHE Änderung des Kaufvertrages handelt und dies auch vom Kunden akzeptiert werden sollte.
ALLERDINGS: ZOLL wird immer auf den Verkaufspreis des Auslandes = Warenimportwert berechnet. D.h. wenn der Anbieter den 5 oder auch 17% Aufschlag auf den Verkaufspreis aufschlagen will, so handelt es sich um einen ungerechtfertigten Bereicherungsversuch. Ich würde ENTWEDER (je nachdem ob ich die Modelle wirklich noch haben will)
1.) darauf hinweisen, daß der Zoll nur auf den Händler-EK berechnet wird. Zusätzlich eine Kopie der Zollerklärung bzw. der Einfuhrerklärung vom Händler verlangen.
(Dieser wird je nach gutem oder schlechtem Gewissen darauf eingehen oder auch nicht)
Abgesehen davon ist gegenüber dem Vorjahr der EURO stärker geworden, d.h. bei fairem Verhalten müßte sich der Endverkaufspreis um diesen Prozentsatz senken lassen.
2.) darauf hinweisen, daß bei einem Aufschlag bis zu 17% der Kauf uninteressant wird oder
3.) wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage den Kaufvertrag wegen höherer Gewalt stornieren, dann bist Du nicht schadenersatzpflichtig.
4.) in den sauren Apfel beißen, wenn Du die Modelle UNBEDINGT haben willst.
Grundsätzlich gilt: Individuelle AGB's dürfen nicht der Gesetzeslage widersprechen.
Ich hoffe, daß diese allgemeinen Hinweise ein bischen weitergeholfen haben. Es handelt sich aber nicht um eine Rechtsberatung, sondern um einen privaten Hinweis im Rahmen des gesellschaftlichen Handelns.
mfG
GUM
gmayerho02@hotmail.com
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Inzwischen habe ich über ... folgende Auskunft erhalten:
... hat Ihre Mail vom 15.04.2004 an die Abteilung Recht & Fair
Play weitergeleitet.
Strafzölle werden nicht auf die Endverbraucherpreise, also inkl.
Mehrwertsteuer erhoben, sondern auf den Einfuhrpreis zzgl.
Transportkosten.
Wenn diese Zölle erst nach Vertragsschluß aber noch vor Lieferung der Ware
an den Kunden bekannt gemacht und eingeführt werden, tritt für die
Vertragsparteien ein Umstand ein, den sie so nicht vorhersehen konnten.
Dann ist zunächst anhand der Vertragsunterlagen zu prüfen, ob es nicht im
Vertrag selbst oder in den AGBs einen Passus gibt, der hierzu Regelungen
enthält. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die allgemeinen
Vorschriften.
Vorliegend wäre wahrscheinlich § 313 BGB einschlägig. Demnach liegt eine
Störung der Geschäftsgrundlage vor. Es ist zu fragen, ob sich Umstände,
die Grundlage des Vertrages sind, nach Vertragsschluß so schwerwiegend
verändert haben, dass die Parteien in Kenntnis dieser Umstände den Vertrag
nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Für diesen Fall kann
eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn unter Berücksichtigung aller
Umstände ein Festhalten am unveränderten Vertrag als unzumutbar
eingeschätzt werden müsste.
Konkret haben beide Seiten nicht gewusst, dass Strafzölle auf die zu
liefernden Produkte eingeführt werden. Insofern erhöhen sich die Kosten
für die Produkte. Diesen Umstand hätten Sie bei Vertragsschluß auch sicher
berücksichtigt. Es ist aber zweifelhaft, ob ein Festhalten an dem Vertrag
unzumutbar ist, gerade unter Berücksichtigung der relativ geringen Höhe
der zu erhebenen Zölle.
Von daher spricht viel dafür, dass der Vertrag bestehen bleibt und sich
Ihre Zahlungspflicht auch auf die zusätzlichen Strafzölle bezieht.
Eine genaue Klärung des Sachverhalts kann aber nur mit Hilfe eines
Rechtsanwaltes herbeigführt werden. Da dies mit Kosten verbunden ist,
empfehlen wir Ihnen, möglichst eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem
Vertragspartner zu finden. Eine Vertragsauflösung auf Grund der Strafzölle halten wir jedoch rechtlich für kaum durchsetzbar.
Grüße
Hartmut
... hat Ihre Mail vom 15.04.2004 an die Abteilung Recht & Fair
Play weitergeleitet.
Strafzölle werden nicht auf die Endverbraucherpreise, also inkl.
Mehrwertsteuer erhoben, sondern auf den Einfuhrpreis zzgl.
Transportkosten.
Wenn diese Zölle erst nach Vertragsschluß aber noch vor Lieferung der Ware
an den Kunden bekannt gemacht und eingeführt werden, tritt für die
Vertragsparteien ein Umstand ein, den sie so nicht vorhersehen konnten.
Dann ist zunächst anhand der Vertragsunterlagen zu prüfen, ob es nicht im
Vertrag selbst oder in den AGBs einen Passus gibt, der hierzu Regelungen
enthält. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die allgemeinen
Vorschriften.
Vorliegend wäre wahrscheinlich § 313 BGB einschlägig. Demnach liegt eine
Störung der Geschäftsgrundlage vor. Es ist zu fragen, ob sich Umstände,
die Grundlage des Vertrages sind, nach Vertragsschluß so schwerwiegend
verändert haben, dass die Parteien in Kenntnis dieser Umstände den Vertrag
nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Für diesen Fall kann
eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn unter Berücksichtigung aller
Umstände ein Festhalten am unveränderten Vertrag als unzumutbar
eingeschätzt werden müsste.
Konkret haben beide Seiten nicht gewusst, dass Strafzölle auf die zu
liefernden Produkte eingeführt werden. Insofern erhöhen sich die Kosten
für die Produkte. Diesen Umstand hätten Sie bei Vertragsschluß auch sicher
berücksichtigt. Es ist aber zweifelhaft, ob ein Festhalten an dem Vertrag
unzumutbar ist, gerade unter Berücksichtigung der relativ geringen Höhe
der zu erhebenen Zölle.
Von daher spricht viel dafür, dass der Vertrag bestehen bleibt und sich
Ihre Zahlungspflicht auch auf die zusätzlichen Strafzölle bezieht.
Eine genaue Klärung des Sachverhalts kann aber nur mit Hilfe eines
Rechtsanwaltes herbeigführt werden. Da dies mit Kosten verbunden ist,
empfehlen wir Ihnen, möglichst eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem
Vertragspartner zu finden. Eine Vertragsauflösung auf Grund der Strafzölle halten wir jedoch rechtlich für kaum durchsetzbar.
Grüße
Hartmut