[ironimode to full power]
Aber, Thomas,
wir sind doch in Deutschland. Da wird nicht einfach „legalisiert“. Da wird erst mal „reglementiert“. Schau mal in § 19.
Auszug aus dem Gesetz zur Anbringung und Kennzeichnung von Graffity (AnKeSpKuG)
[…]
§ 5 Sprühfarbkunstwerke sind ausnahmslos in unverwischbarer Art und Weise zu kennzeichnen mit
- Name
- Ladungsfähiger Anschrift
- Sozialversicherungsnummer des Künstlers.
- Eine gültige Gebührenmarke der örtlichen Kreis- oder Stadtverwaltung ist anzubringen.
§ 6 Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr bemisst sich an der Brutto-Fläche des Kunstwerkes, wobei die jeweils größte Ausdehnung in Länge und Bereite (respektive Höhe) zur Bemessung herangezogen wird.
[…]
§ 17 Bei der Erstellung und Inverkehrbringung von Sprühfarbkunst ist ausschließlich Sprühfarbe der Serie RAL 10
nnnn zur Anwendung zu bringen. Diese Farben wandeln sich 48 Stunden nach Verlassen des Sprühbehältnisses selbsttätig in eine farblose Korrosions-Schutzbeschichtung mit Lotoseffekt um.
[…]
§19 Bei Inverkehrbringung auf Flächen, die in direktem Kontakt zu Teilnehmern am öffentlichen Personenverkehr kommen können, ist am fertig gestellten Sprühfarbkunstwerk ein Warnschild nach DIN 987632 anzubringen.
§ 20 Zuwiderhandlungen werden mit Putz- und Sprühkunstentfernungsarbeiten nicht unter 2 Jahren bestraft.
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Ich denke, so wird es gehen.